CareLit Fachartikel
Entschädigung bei unmittelbarer Benachteiligung wegen einer Behinderung
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 2 · S. 74 bis 78
Dokument
173674
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Dies bedeutet nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/78/EG, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung u. a. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Schlagworte
RICHTLINIE
ARBEITGEBER
BEHINDERUNG
ENTSCHÄDIGUNG
KÜNDIGUNG
DISKRIMINIERUNG
MENSCHEN
ARBEITSPLATZ
RECHTSPRECHUNG
MENSCHENRECHTE
POLIZEI
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
ES
FORTBILDUNG
BERATUNG