CareLit Fachartikel
Arbeitsverhältnis Übergang auf die Optionskommune
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 3 · S. 117 bis 118
Dokument
174160
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §6c Abs. 1 Satz 1 SGB 11 treten nur die Beschäftigten der BA in den Dienst des kommunalen Trägers über, die am Tag vor dessen Zulassung und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der BA in der Grundsicherung wahrgenommen haben. Dabei stehen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, zu denen es im Referenzzeitraum kommt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, sofern diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Insoweit tritt kraft tariflich angeordneter Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
KOMMUNE
ARBEITNEHMER
EINSTELLUNG
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
ZULASSUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
Die Personalvertretung
Berlin