Klagebefugnis eines pharmazeutischen Unternehmers gegen einen an einen Apotheker gerichteten Feststellungsbescheid
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 105 bis 110
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass es sich bei den 13C-Harnstoffkapseln nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist § 21 AMG. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das BfArM zugelassen sind oder eine zentrale EU-Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG bedarf es einer Zulassung nicht für Arzneimittel, die auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungssc…