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Klagebefugnis eines pharmazeutischen Unternehmers gegen einen an einen Apotheker gerichteten Feststellungsbescheid

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 105 bis 110

Dokument
174546
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
105 bis 110
Erschienen: 2017-03-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass es sich bei den 13C-Harnstoffkapseln nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist § 21 AMG. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das BfArM zugelassen sind oder eine zentrale EU-Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Nach der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG bedarf es einer Zulassung nicht für Arzneimittel, die auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungssc…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL RECHT VERLETZUNG WETTBEWERB RECHTSPRECHUNG APOTHEKER ZULASSUNG NATUR GESUNDHEIT CHARAKTER HELICOBACTER MANNITOL HARNSTOFF KAPSELN ARZTPRAXEN