Dokumentationszeit reicht hinten und vorne nicht
Bossow, K.; · physiopraxis, Stuttgart · 2015 · Heft 4 · S. 59
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich ist ein Therapeut laut Bürgerlichem Gesetzbuch zur Dokumentation verpflichtet. Dafür muss er sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse notieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag, der zwischen dem Praxisinhaber und dem Patienten geschlossen wird. Damit hat der Praxisinhaber gegenüber dem Patienten die Pflicht, die Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der Therapeut ist als Angestellter des Praxisinhabers aus rechtlicher Sicht ein sogenannter Verrichtungsbzw. Erfüllungsgehilfe. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses…