CareLit Fachartikel
„Was nicht dokumentiert wurde, gilt als nicht gemacht.“
Böhm, A.; · Österreichische Hebammenzeitung, , Wien · 2017 · Heft 4 · S. 16 bis 21
Dokument
175436
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Österreich kann man in der Rechtssprechung zur Dokumentationspflicht der Ärzte und des Gesundheitspersonals eine Anlehnung an die deutsche Judikatur genau erkennen. Auch hier war in erster Linie die Rechtsnatur des Behandlungsvertrages zu klären. Der Behandlungsvertrag stellt neben dem Berufsgesetz der Hebammen die zweite große, rechtlich wirksame Säule der Dokumentationspflicht dar.
Schlagworte
DOKUMENTATION
HEBAMME
GEBURT
DOKUMENTATIONSPFLICHT
BETREUUNG
GEBURTSHILFE
AINS
KOPF
ELEMENTE
STRAFE
SCHREIBEN
ELTERN
ZEIT
VERTRÄGE
LEISTUNG
WISSENSCHAFT