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„Was nicht dokumentiert wurde, gilt als nicht gemacht.“

Böhm, A.; · Österreichische Hebammenzeitung, , Wien · 2017 · Heft 4 · S. 16 bis 21

Dokument
175436
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Hebammenzeitung, , Wien
Autor:innen
Böhm, A.;
Ausgabe
Heft 4 / 2017
Jahrgang 23
Seiten
16 bis 21
Erschienen: 2017-04-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

In Österreich kann man in der Rechtssprechung zur Dokumentationspflicht der Ärzte und des Gesundheitspersonals eine Anlehnung an die deutsche Judikatur genau erkennen. Auch hier war in erster Linie die Rechtsnatur des Behandlungsvertrages zu klären. Der Behandlungsvertrag stellt neben dem Berufsgesetz der Hebammen die zweite große, rechtlich wirksame Säule der Dokumentationspflicht dar.

Schlagworte

DOKUMENTATION HEBAMME GEBURT DOKUMENTATIONSPFLICHT BETREUUNG GEBURTSHILFE AINS KOPF ELEMENTE STRAFE SCHREIBEN ELTERN ZEIT VERTRÄGE LEISTUNG WISSENSCHAFT