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Altenpflege, Hannover · 2017 · Heft 4 · S. 28 bis 31

Dokument
175461
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenpflege, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2017
Jahrgang 41
Seiten
28 bis 31
Erschienen: 2017-04-01 00:00:00
ISSN
0341-0455
DOI

Zusammenfassung

Die Diagnose Demenz beinhaltet nicht per se, dass der Betroffene keine Einwilligungsfähigkeit mehr besitzt. Immer dann, wenn der Bewohner selbst noch einwilligungsfähig ist, ist alleine er Träger der Entscheidung. Weder der Bevollmächtigte noch der Betreuer sind dann rechtlich dazu befugt, eine Entscheidung für den Erkrankten zu treffen oder den Pflegekräften Handlungsvorgaben zu geben. Seine Entscheidungen und Vorgaben begründen deshalb auch keine entsprechenden Handlungspflichten auf Seiten der Pflegekräfte. Denn für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und auch für den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen g…

Schlagworte

DEMENZ GRUNDGESETZ PERSÖNLICHKEIT RECHT VERTRAG LEBEN BEURTEILUNG PRAXIS COMPUTER INTERNETZUGANG VERTRÄGE ES LEISTUNG MENSCHEN Altenpflege Hannover