Wissen, was gewollt ist
Altenpflege, Hannover · 2017 · Heft 4 · S. 28 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Diagnose Demenz beinhaltet nicht per se, dass der Betroffene keine Einwilligungsfähigkeit mehr besitzt. Immer dann, wenn der Bewohner selbst noch einwilligungsfähig ist, ist alleine er Träger der Entscheidung. Weder der Bevollmächtigte noch der Betreuer sind dann rechtlich dazu befugt, eine Entscheidung für den Erkrankten zu treffen oder den Pflegekräften Handlungsvorgaben zu geben. Seine Entscheidungen und Vorgaben begründen deshalb auch keine entsprechenden Handlungspflichten auf Seiten der Pflegekräfte. Denn für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und auch für den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen g…