CareLit Fachartikel
Kopftuchverbot
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 4 · S. 235 bis 237
Dokument
175625
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 2 Abs. 2 Buchst, a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Schlagworte
RICHTLINIE
RELIGION
DISKRIMINIERUNG
FRAU
VERBOT
ARBEITNEHMER
TRAGEN
ARBEITSPLATZ
PERSONEN
POLITIK
RASSISMUS
BELGIEN
ZEIT
ES
FREIHEIT
ROM