CareLit Fachartikel
Befristung Auslegung der Befristungsabrede Schriftform
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 5 · S. 314 bis 318
Dokument
176272
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach §14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Diese erfordert grundsätzlich nach §126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Befristungsabrede durch beide Parteien auf derselben Urkunde. Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Schlagworte
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
ARBEITSVERTRAG
BUNDESGERICHTSHOF
ZEIT
ARBEITSPLATZ
Urkunde
Partei
Befristung
Befristungsabrede
Schriftform
Arbeitsvertrags
Bedarf
Tzbfg
Erfordert
Grundsätzlich