Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 5 · S. 323 bis 325
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat der Arbeitgeber bereits unwirksam gekündigt und soll der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess wieder beschäftigt werden, ist der Arbeitgeber außerdem gehalten, dem aufgrund der vorausgegangenen Kündigung möglichen subjektiven Eindruck der weiter eine Entlassung fordernden Mitarbeiter entgegenzuwirken, eine Druckausübung komme ihm „gerade recht, um doch noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Er muss deshalb auch dem Kündigungsverlangen als solchem entgegentreten. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass es für eine Entlassung keinen Grund gibt und dass aus seiner Sich…