EuGH zu Prüfpflichten und Haftung Benannterstellen
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 4 · S. 48 bis 51
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/ EWG des Rates vom 14.6.1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung N…