CareLit Fachartikel

Irreführende Herkunftsbezeichnung bei Honig?

Wallau, R.; Martell, H.; · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 91 bis 92

Dokument
176800
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Wallau, R.; Martell, H.;
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
91 bis 92
Erschienen: 2017-06-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Diese Argumentation hat das Gericht zurückgewiesen. Auch das Bienenstock-Logo enthalte keine mittelbaren Herkunftshinweise, sondern weise nur auf die Art der Geschäftstätigkeit der Beklagten hin. Bei der Ortsangabe handele es sich um ein gesetzliches Pflichtkennzeichnungselement. Nach der Klägerlogik hätte dagegen ein „Heidehonig“, dessen Heideblüten nicht in der Lüneburger Heide wachsen, aufgrund des vorstehend genannten „Zusammenspiels“ nur von Imkereien in den Verkehr gebracht werden dürfen, die ihren nach der LMIV anzugebenden Sitz nicht in der Lüneburger Heide haben, weil die Adressangabe eine mittelbare He…

Schlagworte

GERICHT RECHTSPRECHUNG UNTERNEHMEN ENTSCHEIDUNG BRANDENBURG PROBLEM HONIG BLÜTEN PFLANZEN NEKTAR CALLUNA BIER VERTRAUEN NAMEN ASSOZIATION ES