Irreführende Herkunftsbezeichnung bei Honig?
Wallau, R.; Martell, H.; · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 91 bis 92
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Diese Argumentation hat das Gericht zurückgewiesen. Auch das Bienenstock-Logo enthalte keine mittelbaren Herkunftshinweise, sondern weise nur auf die Art der Geschäftstätigkeit der Beklagten hin. Bei der Ortsangabe handele es sich um ein gesetzliches Pflichtkennzeichnungselement. Nach der Klägerlogik hätte dagegen ein „Heidehonig“, dessen Heideblüten nicht in der Lüneburger Heide wachsen, aufgrund des vorstehend genannten „Zusammenspiels“ nur von Imkereien in den Verkehr gebracht werden dürfen, die ihren nach der LMIV anzugebenden Sitz nicht in der Lüneburger Heide haben, weil die Adressangabe eine mittelbare He…