CareLit Fachartikel
Keine Weftbewerbswidrigkeit der Werbung für als Arzneimittel eingestufte Weihrauch-Extrakt-Kapseln (Defekturarzneimittel)
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 8 · S. 340 bis 343
Dokument
178164
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „H 15 Weihrauch“ Weihrauchkapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Der Beklagte betreibt eine Apotheke. Er stellt ebenfalls Weihrauchkapseln her und vertreibt diese über seine Apotheke unter der Bezeichnung „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ als Arzneimittel, ohne im Besitz einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu sein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Kapseln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs und unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG herstellt.
Schlagworte
RICHTLINIE
ARZNEIMITTEL
APOTHEKE
MARKETING
VERBOT
URTEIL
KAPSELN
DEUTSCHLAND
WEIHRAUCH
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
ZULASSUNG
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
SICHERHEIT
EUROPA
INTERNET