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Keine Weftbewerbswidrigkeit der Werbung für als Arzneimittel eingestufte Weihrauch-Extrakt-Kapseln (Defekturarzneimittel)

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 8 · S. 340 bis 343

Dokument
178164
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
340 bis 343
Erschienen: 2017-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „H 15 Weihrauch“ Weihrauchkapseln als Nahrungsergänzungsmittel. Der Beklagte betreibt eine Apotheke. Er stellt ebenfalls Weihrauchkapseln her und vertreibt diese über seine Apotheke unter der Bezeichnung „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ als Arzneimittel, ohne im Besitz einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu sein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Kapseln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs und unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG herstellt.

Schlagworte

RICHTLINIE ARZNEIMITTEL APOTHEKE MARKETING VERBOT URTEIL KAPSELN DEUTSCHLAND WEIHRAUCH NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG WERBUNG SICHERHEIT EUROPA INTERNET