Übersehen eines Kompartmentsyndroms bei der hausärztlichen Nachsorge
Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 9 · S. 259 bis 262
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beklagte begab sich nach einem Unfall vom 14. 5. 2012 und einer stationären Erstversorgung am 15. 5. erstmals am 18. 5. - einem Freitag - in die beklagte Gemeinschaftspraxis. Weitere Behandlungstermine waren der 21. 5. und der 24. 5. 2012. Eine zumindest telefonische Kontaktaufnahme fand am 22. 5. statt. Anlässlich des letzten Behandlungstermins wurde der Kläger an einen niedergelassenen Chirurgen überwiesen. Die Weiterbehandlung erfolgte dann in einem Klinikum. Bei dem Kläger fand sich ein Kompartmentsyndrom. Dies führte zu einer umfangreichen Behandlung. Letztlich musste dem Kläger der rechte Unterarm ampu…