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Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, darf in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2017 · Heft 9 · S. 49 bis 50

Dokument
178710
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2017
Jahrgang 24
Seiten
49 bis 50
Erschienen: 2017-09-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Die Ehefrau des Klägers litt seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfalle verursachten starke Schmerzen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen.

Schlagworte

LEBEN VORSCHRIFTEN ZIEL SCHWEIZ SUIZID RECHT PATIENTEN HALS ES MENSCHENRECHTE TOD Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement Frankfurt