CareLit Fachartikel
Arzt muss alle Risiken bedenken
G+G, Gesundheit und Gesellschaft, Remagen · 2017 · Heft 1 · S. 42 bis 43
Dokument
179439
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Alternative Behandlungsmethoden anzuwenden, ist rechtlich zulässig und kann nicht von vornherein als fehlerhaft gelten. Aber insbesondere bei schweren Eingriffen müssen Ärzte auch die Schulmedizin im Blick haben und die Folgen mit deren Therapiemöglichkeiten sorgfältig abwägen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ALTERNATIVE
THERAPIE
SCHULMEDIZIN
SCHMERZENSGELD
URTEIL
MEDIZIN
PATIENTEN
KNOCHENMARK
OBERKIEFER
ZAHNERSATZ
HONORAR
HÖHE
BEHANDLUNGSFEHLER
ES
GESUNDHEIT