Unentgeltliche Abgabe eines Pens
Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 11 · S. 311 bis 314
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Abgabe einer mehrfach verwendbaren Spritze (Pen) durch den Arzt ist dann keine unzulässige Zuwendung oder sonstige Werbegabe, wenn das Medizinprodukt der Verabreichung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels dient, die erste subkutane Gabe des Mitteis nach dem Inhalt der Fachinformation des Arzneimittels notwendig unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen ist und sich eine Übung, dass Konkurrenzprodukte regelmäßig entgeltlich über Apotheken abgegeben werden, auf dem konkret betroffenen Arzneimitteimarkt nicht herausgebildet hat, sodass weder der Arzt noch der Patient in der Abgabe des Pens ein Werbegesch…