CareLit Fachartikel

Zur Zulassung zur Altenpflegeprüfung

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 12 · S. 809 bis 813

Dokument
180506
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
809 bis 813
Erschienen: 2017-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Über die Zulassung zu der staatlichen Prüfung zur examinierten Altenpflegerin entscheidet gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der AltPflAPrV der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt unter anderem die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2 AltPflAPrV voraus, mit der bzw. dem die Altenpflegeschule eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung bestätigt. Ein solches Zeugnis kann die Antragstellerin nicht vorlegen, weil sie unbestritten Fehlzeiten von 84 Tagen zu verantworten hat und somit nicht regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen hat.

Schlagworte

AUSFALLZEITEN AUSBILDUNG ENTSCHEIDUNG ALTENPFLEGESCHULE BEHÖRDE AUSBILDUNGSZIEL ZULASSUNG FEHLZEITEN PRAXIS BESCHEINIGUNG GEWALT RECHTSPRECHUNG WAHRSCHEINLICHKEIT VERZÖGERUNG ALTENPFLEGE SCHWANGERSCHAFT