Zur Zulassung zur Altenpflegeprüfung
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 12 · S. 809 bis 813
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Über die Zulassung zu der staatlichen Prüfung zur examinierten Altenpflegerin entscheidet gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der AltPflAPrV der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt unter anderem die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2 AltPflAPrV voraus, mit der bzw. dem die Altenpflegeschule eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung bestätigt. Ein solches Zeugnis kann die Antragstellerin nicht vorlegen, weil sie unbestritten Fehlzeiten von 84 Tagen zu verantworten hat und somit nicht regelmäßig an der Ausbildung teilgenommen hat.