Folgen von krankheitsbedingtem Ausfall des Arbeitnehmers bei Bereitschaftsdienst und dessen Freizeitausgleich
Hofer, S.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 12 · S. 705 bis 710
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Diese Definition findet sich mit sprachlichen Nuancen auch in den Tarifverträgen wieder, die den Bereitschaftsdienst sowie dessen Vergütung regeln. So führt § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA aus, dass Bereitschaftsdienst dann vorliegt, wenn sich die Ärztin/der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf nach § 10 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwie…