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MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 188 bis 200
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Anwendung vorstehender Grundsätze auf den Streitfall führt nicht zur Annahme, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt wäre. Der Antragsteller hat den Verfügungsantrag am 16.09.2016 eingereicht, musste demzufolge die damit angegriffene Werbung der Antragsgegnerin vor dem 16.07.2016 gekannt haben, anderenfalls die Dringlichkeitsvermutung durchgreift. Ob dies der Fall ist, ist streitig, die Antragsgegnerin behauptet es (Kenntnis spätestens seit 07.03.2016), der Antragsteller bestreitet es (Kenntnis seit 17.08.2016). Dass der Antragsteller vor dem 16.07.2016 die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegner…