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MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 188 bis 200

Dokument
182361
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 17
Seiten
188 bis 200
Erschienen: 2017-06-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Anwendung vorstehender Grundsätze auf den Streitfall führt nicht zur Annahme, dass die Dringlichkeitsvermutung widerlegt wäre. Der Antragsteller hat den Verfügungsantrag am 16.09.2016 eingereicht, musste demzufolge die damit angegriffene Werbung der Antragsgegnerin vor dem 16.07.2016 gekannt haben, anderenfalls die Dringlichkeitsvermutung durchgreift. Ob dies der Fall ist, ist streitig, die Antragsgegnerin behauptet es (Kenntnis spätestens seit 07.03.2016), der Antragsteller bestreitet es (Kenntnis seit 17.08.2016). Dass der Antragsteller vor dem 16.07.2016 die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegner…

Schlagworte

STUDIE MARKETING THERAPIE BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG FRAUEN ES WERBUNG WAHRSCHEINLICHKEIT ZEIT VERHALTEN OBERSCHENKEL ZULASSUNG BERLIN INTERNET