CareLit Fachartikel

EuGH untermauert Rechtsprechung zu Bereitschaftszeiten

Braem, H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2018 · Heft 4 · S. 13

Dokument
182365
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Braem, H.;
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 87
Seiten
13
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Der EuGH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, in die Berechnung der Arbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie einfließen muss. Ein klassisches Beispiel stellt der ärztliche Bereitschaftsdienst dar. Zur Rufbereitschaft hatte der EuGH in diesem Zusammenhang geurteilt, dass nur diejenige Zeit als Arbeitszeit zu werten ist, in der der Arbeitnehmer auf einen entsprechenden Anruf hin arbeitet, wenn er sich ansonsten zu Hause oder an einem anderen Ort seiner Wahl aufhalten kann. Die grundsä…

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITSZEIT ARBEITNEHMER ARBEITGEBER URTEIL ZEIT RECHTSPRECHUNG BERUFSGRUPPEN ARBEITSPLATZ LEISTUNG KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach