EuGH untermauert Rechtsprechung zu Bereitschaftszeiten
Braem, H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2018 · Heft 4 · S. 13
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der EuGH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, in die Berechnung der Arbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie einfließen muss. Ein klassisches Beispiel stellt der ärztliche Bereitschaftsdienst dar. Zur Rufbereitschaft hatte der EuGH in diesem Zusammenhang geurteilt, dass nur diejenige Zeit als Arbeitszeit zu werten ist, in der der Arbeitnehmer auf einen entsprechenden Anruf hin arbeitet, wenn er sich ansonsten zu Hause oder an einem anderen Ort seiner Wahl aufhalten kann. Die grundsä…