CareLit Fachartikel
Panikmache oder berechtigte Sorge?
wir.Heilpraktiker, Düsseldorf · 2018 · Heft 4 · S. 12 bis 17
Dokument
182692
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) reglementiert die elektronische Verar beitung von personenbezogenen Daten. Da in jeder Heilpraktikerpraxis (Patienten-) Daten in elektronischer Form erhoben, verarbeitet und ggfs, weitergeleitet werden, sind diese Vorgaben wichtig. Beispiele für eine Datenverarbeitung sind z.B. eine elektronische Patientenkartei, die Nutzung einer Abrechnungssoftware, die Praxishomepage, Email-Korrespondenz, Nutzung eines Kontaktformulars.
Schlagworte
HEILPRAKTIKER
DATENSCHUTZ
EINWILLIGUNG
UNTERNEHMEN
RECHT
DATENVERARBEITUNG
ES
PRAXIS
SPRACHE
DOKUMENTATION
NAMEN
PERSONEN
ORGANISATIONEN
INTERNET
BERUFSAUSÜBUNG
HÖHE