CareLit Fachartikel

Panikmache oder berechtigte Sorge?

wir.Heilpraktiker, Düsseldorf · 2018 · Heft 4 · S. 12 bis 17

Dokument
182692
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
wir.Heilpraktiker, Düsseldorf
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 3
Seiten
12 bis 17
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
1430-78471391
DOI

Zusammenfassung

Die Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) reglementiert die elektronische Verar beitung von personenbezogenen Daten. Da in jeder Heilpraktikerpraxis (Patienten-) Daten in elektronischer Form erhoben, verarbeitet und ggfs, weitergeleitet werden, sind diese Vorgaben wichtig. Beispiele für eine Datenverarbeitung sind z.B. eine elektronische Patientenkartei, die Nutzung einer Abrechnungssoftware, die Praxishomepage, Email-Korrespondenz, Nutzung eines Kontaktformulars.

Schlagworte

HEILPRAKTIKER DATENSCHUTZ EINWILLIGUNG UNTERNEHMEN RECHT DATENVERARBEITUNG ES PRAXIS SPRACHE DOKUMENTATION NAMEN PERSONEN ORGANISATIONEN INTERNET BERUFSAUSÜBUNG HÖHE