Psychiatrische Institutsambulanzen (Un)selbstständiger Teil der Versorgung
Thomae, H.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2018 · Heft 5 · S. 454 bis 456
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 118 SGB V regelt die Teilnahmeberechtigung der psychiatrischen Krankenhäuser, der selbstständigen psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser und psychosomatischer Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Ermächtigung von räumlich und organisatorisch nicht angebundenen Einrichtungen der Krankenhäuser durch den Zulassungsausschuss ist mit der seit 2015 geltenden Regelung des § 118 Abs. 4 SGB V auch ohne Vorliegen eines Feststellungsbeschlusses über eine (drohende) Unterversorgung möglich, soweit und solange sie „notwendig ist, um eine „Versorgung sicherzustellen.