CareLit Fachartikel

Psychiatrische Institutsambulanzen (Un)selbstständiger Teil der Versorgung

Thomae, H.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2018 · Heft 5 · S. 454 bis 456

Dokument
182998
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Thomae, H.;
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 35
Seiten
454 bis 456
Erschienen: 2018-05-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

§ 118 SGB V regelt die Teilnahmeberechtigung der psychiatrischen Krankenhäuser, der selbstständigen psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser und psychosomatischer Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung. Eine Ermächtigung von räumlich und organisatorisch nicht angebundenen Einrichtungen der Krankenhäuser durch den Zulassungsausschuss ist mit der seit 2015 geltenden Regelung des § 118 Abs. 4 SGB V auch ohne Vorliegen eines Feststellungsbeschlusses über eine (drohende) Unterversorgung möglich, soweit und solange sie „notwendig ist, um eine „Versorgung sicherzustellen.

Schlagworte

KRANKENHAUS ERMÄCHTIGUNG TAGESKLINIK URTEIL AUFNAHME ENTSCHEIDUNG KRANKENHÄUSER ZULASSUNGSGREMIEN PSYCHIATRIE PRAXIS führen und wirtschaften im Krankenhaus Melsungen