Wahlanfechtung nach Personalratswahl
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 7 · S. 259 bis 263
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Antragsteller zu 1 bis 5 haben sich am 24.5.2016 an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren gewandt, die Wahl zum Beteiligten zu 1 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung führten sie aus, die Wahl sei fehlerhaft durchgeführt worden. So sei in beiden Wahllokalen keine Identitätsprüfung durchgeführt worden. Für die Gruppe der Beamten sei Personenwahl angeordnet worden. Die Stimmzettel hätten hingegen nicht die hierfür nach §28 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVWVO erforderlichen Angaben enthalten. Bei der Behandlung der Briefwahlstimmen sei §18 Abs. 1 SächsPersVWVO unbeachtet geblieben.