CareLit Fachartikel
Der BGH hat entschieden
Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2018 · Heft 7 · S. 58 bis 59
Dokument
184483
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beklagte war zur Durchführung einer OP im Februar 2012 in stationärer Behandlung in der Sportklinik. Für die erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Klägerin 3.743,88 Euro in Rechnung. Die PKV des Beklagten bezahlte 1.357,29 Euro (= Entgelt, das sich für die stationäre Behandlung in einem Plankrankenhaus Im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V auf Basis des DRG-Fallpauschalensystems ergab). Der Restbetrag war Gegenstand der vorliegenden Klage.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
UNTERNEHMEN
ENTSCHEIDUNG
FINANZIERUNG
KRANKENHAUS
KRANKENVERSICHERUNG
ES
PATIENTEN
PATIENTENAUFNAHME
SPORT
KRANKENHÄUSER
AUGE
INVESTITIONEN
DOKUMENTATION
GESUNDHEITSWESEN
DEUTSCHLAND