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Verfassungsgerichtshof: „unbestimmtes“, nicht „drittes Geschlecht“

Neumayr, M.; · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2018 · Heft 8 · S. 126 bis 128

Dokument
185065
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien
Autor:innen
Neumayr, M.;
Ausgabe
Heft 8 / 2018
Jahrgang 3
Seiten
126 bis 128
Erschienen: 2018-08-01 00:00:00
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Intersexualität. Im März 2018 hatte der VfGH beschlossen, eine Bestimmung des Personenstandsgesetzes (PStG 2013), die die Eintragung eines Geschlechts gemeint: „männlich“ oder „weiblich“ fordert, auf ihre Vereinbarkeit mit Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen. Art 8 EMRK gewährt ua ein Recht auf individuelle Geschlechtsidentität. Nun liegt das nicht wirklich überraschende Erkenntnis des VfGH vor: Er hob § 2 Abs 2 Z 3 PStG nicht als verfassungswidrig auf, weil die Bestimmung verfassungskonform ausgelegt werden kann.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG RECHT IDENTITÄT STANDARD BUNDESGERICHTSHOF USA GESCHLECHT GESCHLECHTSIDENTITÄT LITAUEN FRANKREICH VERHALTEN KLEIDUNG DEUTSCHLAND EHE MENSCHENRECHTE TRANSSEXUALITÄT