CareLit Fachartikel

Schadensersatz beim Umpacicen von Arzneimitteln

Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 482 bis 498

Dokument
186116
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 40
Seiten
482 bis 498
Erschienen: 2018-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ein Schaden, der dem Arzneimittelhersteller entsteht, weil der Parallelimporteur beim sogenannten Umpacken von Arzneimitteln die dem Hersteller zugewiesene PZN verwendet, so dass dieser für die hiervon betroffenen Arzneimittel mit den „Herstellerabschlägen“ gemäß § 130a Abs. 1 SGB V belastet wird, fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts. Ein solcher Schaden ist jedoch nach den Grundsätzen der angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 Abs. 2, 678 BGB erstattungsfähig.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF URTEIL RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG RECHT SCHADENSERSATZ DEUTSCHLAND HANDEL APOTHEKEN HÖHE ES UNTERLAGEN KAUSALITÄT ZULASSUNG VERHALTEN