CareLit Fachartikel
Schadensersatz beim Umpacicen von Arzneimitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 482 bis 498
Dokument
186116
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Schaden, der dem Arzneimittelhersteller entsteht, weil der Parallelimporteur beim sogenannten Umpacken von Arzneimitteln die dem Hersteller zugewiesene PZN verwendet, so dass dieser für die hiervon betroffenen Arzneimittel mit den „Herstellerabschlägen“ gemäß § 130a Abs. 1 SGB V belastet wird, fällt nicht in den Schutzbereich des Markenrechts. Ein solcher Schaden ist jedoch nach den Grundsätzen der angemaßten Eigengeschäftsführung gemäß §§ 687 Abs. 2, 678 BGB erstattungsfähig.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
RECHT
SCHADENSERSATZ
DEUTSCHLAND
HANDEL
APOTHEKEN
HÖHE
ES
UNTERLAGEN
KAUSALITÄT
ZULASSUNG
VERHALTEN