Kodierung der Hauptdiagnose
Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 3 · S. 110 bis 111
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ferner wies das LSG unter Hinweis auf das oben genannte BSG Urteil darauf hin, dass das zweite wesentliche Definitionsmerkmal der Hauptdiagnose der Begriff „nach Analyse“ sei. Dieses Merkmal verdeutliche, dass es weder auf die subjektiv oder objektiv erzielbare Einweisungsoder Aufnahmediagnose ankomme, sondern allein auf die objektive ex-post Betrachtung der Aufnahmegründe am Ende der Krankenhausbehandlung. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Kodierung der Klägerin zutreffend. Einer Anwendung des Auffangtatbestandes in den Kodierrichtlinien bedürfe es vorliegend nicht, da nach der retrospektiven Analyse nu…