Entfernung von Tätowierungen als heilkundliche Tätigkeit
Rechtsdepesche, Köln · 2018 · Heft 11 · S. 295 bis 297
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger führte in einem „Tattoostudio“ die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen mittels Lasergerät durch. Die Beklagte untersagte ihm dies und stützt die Verfügung auf § 11 Nds. SOGi. V. m. § 1 Abs. 1 und § 5 HeilprG und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht im Besitz der erforderlichen ärztlichen Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde sei. Die Anwendung von Lasergeräten durch nicht qualifizierte Personen stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Anwendung eines Lasergerätes erfordere spezifische medizinische Fachkenntnisse und könne erhebliche gesund…