Die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalter/-innen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Natter, E.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 11 · S. 623 bis 628
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In nüchterner Gesetzessprache beschreibt § 153 Abs. 1 GVG eine grundlegende Organisationsstruktur in der Justiz: Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 153 Abs. 2 GVG betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat, somit in ein Beamtenverhältnis übernommen werden kann. Da die Justiz ihren Personalbedarf in den Geschäftsstellen aber allein mit den…