Kindeswohlgefährdung durch Eltern im Rahmen der Gesundheitssorge?
Schröder, B.; Mainzer, K.; · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2018 · Heft 11 · S. 410 bis 413
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Häufig sind dies die Eltern, die für ihre Kinder entscheiden, was zu tun ist. Solange ein Kind minderjährig ist (§ 2 BGB), wird es der elterlichen Sorge anvertraut (§ 1626 Abs. 1 BGB). Es handelt sich damit dann um eine „Stellvertreterentscheidung“. Die elterliche Sorge meint ein Fürsorgeund Schutzverhältnis für minderjährige Mit neuerer Technik und immer besseren Medikamenten kann das Lebensende oftmals hinausgezögert werden. Eltern befinden sich häufig in einem Kreislauf sich immer für etwas Neues entscheiden zu können, Angebote für die „Weiterversorgung“ sind groß.