Mitbestimmung bei Wartezeitund Probezeitkündigungen nach dem MBG SH
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 12 · S. 443 bis 452
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Kern geht es um die Frage, ob dem Personalrat innerhalb der 6-monatigen Wartefrist des KSchG bzw. der tarifvertraglichen 6-monatigen Probezeit ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht zusteht oder gebietet die Besonderheit der Wartefrist bzw. Probezeit allein ein Anhörungsrecht des Personalrats, damit eine Kündigung auch kurz vor Ende der Wartefrist innerhalb derselben durch die Dienststelle ausgesprochen werden kann? Anlass für die Darstellung sind die Regelungen des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes. Nach § 51 Abs. 1 MBG SH bestimmt der Personalrat mit „bei allen personellen, sozialen, organi…