Akupressur-Manschette
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 12 · S. 175 bis 178
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bekl. betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie warb mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen für die von ihr vertriebene Akupressur-Manschette. So im in ganz Deutschland millionenfach zur Verbreitung gelangten Prospekt. Dieses Produkt wurde ihr von ihrer Streithelferin geliefert, die auch die beanstandeten Werbeaussagen zur Verfügung stellte. Der Kl. vertritt die Auffassung, dass die beanstandeten Werbeaussagen mangels hinreichender wissenschaftlicher Absicherung der in Anspruch genommenen Wirkungen irreführend seien. Er mahnte die Bekl. deswegen mit Schreiben vom 28.02.2017 erfolglos ab.