Vertragsärztliche Versorgung
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2018 · Heft 12 · S. 234 bis 242
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Fortführung der Praxis sei aus Versorgungsgründen gemäß § 103 Abs.3a S.3 SGBV erforderlich, ln K., wo sich die Praxis befinde, betrage der Versorgungsgrad für die Gruppe der Chirurgen 147%, im Planungsbereich Berlin dagegen 160,9%. Ein besonderer Versorgungsbedarf liege nach Auffassung der KÄV vor, wenn der regionalisierte Versorgungsgrad den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Planungsbereich unterschreite. Einer Sitzverlegung an den Praxisstandort hätte der Beklagte zwingend zustimmen müssen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum die Nachbesetzung anders behandelt werden sollte. Schließlich habe…