CareLit Fachartikel
„Vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend
Hörmann, J.-H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2019 · Heft 4 · S. 80 bis 81
Dokument
189140
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zwar habe sich der Gesetzgeber gewichtige Gründe für ein sachlichrechnerisches Prüfregime an keiner Stelle zu eigen gemacht, jedoch ergebe sich ein „legitimes Interesse der Krankenkassen, die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen zu können (...) aus den Besonderheiten des DRG-Systems.“ Auch wenn es „dabei (...) nicht so sehr um bewusste Palschabrechnungen“ gehe, würden „40 % fehlerhafte Abrechnungen“ den Prüfungsbedarf verdeutlichen (Rdn.43 des Beschlusses).
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
HAND
KOSTEN
KRANKENHAUSTRÄGER
LEISTUNGSABRECHNUNG
Abrechnungen
Gesetzgeber
Gewichtige
Gründe
Sachlichrechnerisches
Prüfregime
Keiner
Stelle
Eigen
Gemacht