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„Vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend

Hörmann, J.-H.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2019 · Heft 4 · S. 80 bis 81

Dokument
189140
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Hörmann, J.-H.;
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 88
Seiten
80 bis 81
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Zwar habe sich der Gesetzgeber gewichtige Gründe für ein sachlichrechnerisches Prüfregime an keiner Stelle zu eigen gemacht, jedoch ergebe sich ein „legitimes Interesse der Krankenkassen, die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen zu können (...) aus den Besonderheiten des DRG-Systems.“ Auch wenn es „dabei (...) nicht so sehr um bewusste Palschabrechnungen“ gehe, würden „40 % fehlerhafte Abrechnungen“ den Prüfungsbedarf verdeutlichen (Rdn.43 des Beschlusses).

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG HAND KOSTEN KRANKENHAUSTRÄGER LEISTUNGSABRECHNUNG KRANKENHÄUSER VERSTÄNDNIS ES PERSONEN BERLIN STATISTIK LITERATUR WISSENSCHAFT RUHESTAND RECHTSANWÄLTE