CareLit Fachartikel

Zur Auslegung des Arzneimittelbegriffs im Beihilferecht

Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 299 bis 303

Dokument
190272
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
299 bis 303
Erschienen: 2019-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, wobei zwischenzeitlich der Kläger als Alleinerbe der während des anhängigen Berufungszulassungsverfahrens verstorbenen Beihilfeberechtigten und früheren Klägerin am Verfahren beteiligt ist. Das Verfahren war und ist nicht gemäß § 173 VwGO i.V. m. § 246 ZPO auszusetzen. Zwar hatten die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018, eingegangen am gleichen Tag, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 ZPO beantragt, was wegen der Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorliegend als Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) auszulegen ist…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL NAHRUNGSMITTEL RECHTSPRECHUNG RECHT BEHINDERUNG ENTSCHEIDUNG ZULASSUNG TOD KRANKHEIT SCHLUCKSTÖRUNGEN NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL ZAHNÄRZTE EIGNUNG STOFFWECHSEL RICHTLINIE ERNÄHRUNG