Zur Auslegung des Arzneimittelbegriffs im Beihilferecht
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 299 bis 303
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, wobei zwischenzeitlich der Kläger als Alleinerbe der während des anhängigen Berufungszulassungsverfahrens verstorbenen Beihilfeberechtigten und früheren Klägerin am Verfahren beteiligt ist. Das Verfahren war und ist nicht gemäß § 173 VwGO i.V. m. § 246 ZPO auszusetzen. Zwar hatten die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018, eingegangen am gleichen Tag, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 239 ZPO beantragt, was wegen der Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorliegend als Antrag gemäß § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) auszulegen ist…