CareLit Fachartikel

Zur Beschwerdebefugnis

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 6 · S. 112 bis 114

Dokument
190413
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 28
Seiten
112 bis 114
Erschienen: 2019-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

280 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vor. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN). Das schließt zwar nicht aus, dass auch der behandelnd…

Schlagworte

GUTACHTEN RECHT SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN BETREUUNG ENTSCHEIDUNG ZIEL BEURTEILUNG GESUNDHEIT NAMEN BEVOLLMÄCHTIGTER ELTERN FAMILIE RECHTSPRECHUNG BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis