Zur Beschwerdebefugnis
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 6 · S. 112 bis 114
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
280 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vor. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN). Das schließt zwar nicht aus, dass auch der behandelnd…