Kostenerstattung für Häusliche Krankenpflege
Rechtsdepesche, Köln · 2019 · Heft 7 · S. 192 bis 194
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte fragte sodann bei der Klägerin wegen einer Rücknahme des Widerspruchs an. Der Pflegedienst habe nur für den Zeitraum vom 6.1. bis 31.3.2016 Leistungen der Medikamentengabe und des Absaugens beantragt und erbracht. Da nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet werden könnten, sei eine Kostenübernahme erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Die Klägerin erklärte daraufhin gegenüber der Krankenkasse, dass die ärztlich verordneten Leistungen für ihre Mutter lebensnotwendig seien und nicht in ausreichendem Umfang erbracht werden würden. Da sie die Klägerin die Leistungen nicht erbringen könne, sei e…