CareLit Fachartikel

OPS-Kode 8-923 beim Monitonng mit dem INVOS-System kodierbar

Geppert, C.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2019 · Heft 9 · S. 73

Dokument
191534
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Geppert, C.;
Ausgabe
Heft 9 / 2019
Jahrgang 88
Seiten
73
Erschienen: 2019-09-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Nachdem bereits die Sozialgerichte Augsburg, Würzburg und München entschieden hatten, dass das Monitoring mit dem INVOS-System mit dem OPS-Kode 8- 923 zu kodieren ist, bestätigt nunmehr auch das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 12. 12. 2018, Az. L 4 KR 496/17, dass es sich beim INVOS-System um ein Monitoring der hirnvenösen Sauerstoffsättigung handelt. Zunächst vmrde dargelegt, dass sich der Begriff „Monitoring“ von dem Begriff „Messung dadurch unterscheide, dass es sich um mehrfache Messungen zum Zweck der systematischen Überwachung (Erfassung, Protokollierung) zur optimierten Prozesssteuerung handele. Klini…

Schlagworte

MONITORING OPS RECHTSPRECHUNG RISIKO URTEIL WIRKUNG BLUT ROLLE ES PATIENTEN RECHTSANWÄLTE KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach