CareLit Fachartikel

Keine Pflicht zu aussichtslosem BEM

Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 11 · S. 30 bis 31

Dokument
192637
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2019-11-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

§ 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt; Ist ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Tage ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Zweck eines BEM ist es, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Hilfestellungen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In der Praxis stellt der Versuch des BEM immer auch die erste von mehreren Hürden dar, wenn es um die Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung geht.

Schlagworte

MITARBEITER KÜNDIGUNG UNTERNEHMEN ARBEITSRECHT ARBEITSPLATZ ARBEITNEHMER ARBEITSVERHÄLTNIS PRAXIS DEPRESSION GESUNDHEITSZUSTAND PSYCHIATRIE PSYCHOTHERAPIE SICHERHEIT ASTHMA DRUCK WAHRSCHEINLICHKEIT