CareLit Fachartikel
Ausgewählte Rechtsprechung zu Gesundheit und Pflege
Gesundheit und Pflege, Köln · 2019 · Heft 11 · S. 180 bis 184
Dokument
192887
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger ist Pflichtmifglied in der beklagten niedersächsischen Pflegekammer. Diese setzte mittels Verwaltungsakt einen Mitgliedsbeitrag den nach der Beitragsordnung möglichen Höchstbeitrag fest. Der Bescheid erhielt die Nebenbestimmung, wonach die Pflicht zur Leistung des festgesetzten Betrages entfalle, wenn das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Pflegekammer eine Selbsteinstufung einreiche. Diese Regelung wurde in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich als „auflösende Bedingung“ gekennzeichnet.
Schlagworte
PFLEGEKAMMER
THERAPIE
URTEIL
GUTACHTEN
ENTSCHEIDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEIT
LEISTUNG
HEILBERUFE
DEUTSCHLAND
BERLIN
PRAXIS
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
UNSICHERHEIT
WISSEN