Sozialversicherungspflichtigkeit von Honorarpflegekräften
Rechtsdepesche, Köln · 2019 · Heft 11 · S. 299 bis 302
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist eine zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassene Pflegeeinrichtung. Diese bediente sich in erheblichem Umfang mit Leiharbeitnehmern und Honorarkräften (bis zu 85 %). Der Beigeladene ist Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Er entschied sich ab September 2012 zur freiberuflichen Tätigkeit, um seine Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern. Eine Vermittlungsagentur vermittelte der Klägerin den Beigeladenen „in ein befristetes Arbeitsverhältnis“, wobei er als „selbstständige Pflegekraft [...] für alle Sozialversichemngsabgaben verantwortlich“…