CareLit Fachartikel

Zur Auslegung von §45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 571 bis 573

Dokument
193476
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 99
Seiten
571 bis 573
Erschienen: 2020-01-20 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Der Sozialhilfeträger hat nach §45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII bei Personen, die den Eingangsund Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII ohne weitere Ermittlungen anzunehmen. Er hat von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen, ohne eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu dieser Frage einzuholen. Der Deutsche Verein hat auf Anfrage eines Mitglieds, das Sozialhilfeträger ist, folgendes Gutachten erstellt.

Schlagworte

ALTER ALTERNATIVE URTEIL WERKSTATT ELTERN BUNDESREGIERUNG EINGANGSBEREICH ENTSCHEIDUNG GUTACHTEN MENSCHEN EINKOMMEN PERSONEN ARBEITSLEISTUNG RECHTSPRECHUNG SOZIALARBEIT ROLLE