CareLit Fachartikel

Zur Frage der Mitwirkung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss als Vertreter der freien Träger.

N.N. · Nachrichtendienst, Berlin · 2020 · Heft 8 · S. 392 bis 393

Dokument
204559
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst, Berlin
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2020
Jahrgang 100
Seiten
392 bis 393
Erschienen: 2020-08-13 00:00:00
ISSN
0012-1185
DOI

Zusammenfassung

1. Es ist nach den Regelungen des SGB VIII nicht ausgeschlossen, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß §71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII als stimmberechtigtes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen. 2. Die Wählbarkeit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des Jugendamts kann allerdings nach dem in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelten Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausgeschlossen sein.

Schlagworte

MITARBEITER GEMEINDE URTEIL GUTACHTEN LEITUNG SACHSEN INTERNET JUGEND ZUSAMMENARBEIT ES FRAUEN TRAGEN MÄNNER ARBEIT PERSONEN Nachrichtendienst