CareLit Fachartikel
Unbeachtlichkeit der hypothetischen Einwilligung aufgrund von Schutzzweckerwägungen
N.N. · Gesundheit und Pflege · 2020 · Heft 9 · S. 152 bis 154
Dokument
204837
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche (Bestätigung Senatsurteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff.)
Schlagworte
EINWILLIGUNG
PATIENT
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
LITERATUR
NORM
ENTWICKLUNG
HEPATITIS
GESUNDHEITSZUSTAND
TOD
LEBERTRANSPLANTATION
FORMULARE
ÄRZTE
RISIKO
VERHALTEN