Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Teilzeitbeschäftigten
Müller-Rawlins, E. · MTA-Dialog · 2021 · Heft 5 · S. 56 bis 57
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Kürzung der betrieblichen Altersversorgung Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 23. März 2021 (AZ 3 AZR 24/20) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung (bAV) fordern können, wie Vollzeitbeschäftigte. Das BAG hatte schon in einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 (AZ 3 AZR 266/11) festgehalten, dass der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeitund Befristungsgesetz geregelte Pro-Rata-Temporis-Grundsatz bedeutet, dass ein Beschäftigter, der in Teilzeit tätig ist, nicht die gleiche Vergütung verlangen kann wie Beschäftigte in Vollzeit.