CareLit Fachartikel

Kein „Mindesthaltbarkeitsdatum" eines BEM.

Zorn, G. · Behinderung und Recht · 2021 · Heft 4 · S. 104 bis 106

Dokument
222044
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behinderung und Recht
Autor:innen
Zorn, G.
Ausgabe
Heft 4 / 2021
Jahrgang 18
Seiten
104 bis 106
Erschienen: 2021-06-24 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Das LAG Düsseldorf hat in anerkennenswerter Weise die Verpflichtung des Arbeitgebers herausgearbeitet, nach formalem Abschluss eines BEM-Verfahrens auch innerhalb von zwölf Monaten ein neues, weiteres Verfahren zu starten, wenn nach Abschluss des ersten Verfahrens erneut sechs Wochen wiederholter oder ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Dies gilt zumindest, wenn die Möglichkeit besteht, dass neue Erkrankungen zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben oder neue, ggf. ergänzende Maßnahmen zu treffen sind, um weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.

Schlagworte

ARBEITGEBER AUSBILDUNG ARBEITNEHMER KOSTEN BEHINDERUNG RECHT URLAUB ARBEITSORGANISATION ARBEITSPLATZ MENSCHEN ARBEITSVERHÄLTNIS PRAXIS ORIENTIERUNG ZEIT GESUNDHEITSPOLITIK ZIELE