CareLit Fachartikel
Kein „Mindesthaltbarkeitsdatum" eines BEM.
Zorn, G. · Behinderung und Recht · 2021 · Heft 4 · S. 104 bis 106
Dokument
222044
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das LAG Düsseldorf hat in anerkennenswerter Weise die Verpflichtung des Arbeitgebers herausgearbeitet, nach formalem Abschluss eines BEM-Verfahrens auch innerhalb von zwölf Monaten ein neues, weiteres Verfahren zu starten, wenn nach Abschluss des ersten Verfahrens erneut sechs Wochen wiederholter oder ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Dies gilt zumindest, wenn die Möglichkeit besteht, dass neue Erkrankungen zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben oder neue, ggf. ergänzende Maßnahmen zu treffen sind, um weitere Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.
Schlagworte
ARBEITGEBER
AUSBILDUNG
ARBEITNEHMER
KOSTEN
BEHINDERUNG
RECHT
URLAUB
ARBEITSORGANISATION
ARBEITSPLATZ
MENSCHEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
PRAXIS
ORIENTIERUNG
ZEIT
GESUNDHEITSPOLITIK
ZIELE