CareLit Fachartikel
Strafbarkeit des Verkaufs von berauschendem Nutzhanftee (Hanfbar)
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2021 · Heft 6 · S. 493 bis 498
Dokument
228414
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG Anl. 1 Der Vertrieb von Hanftee kann als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar sein. Der Verkehr mit Nutzhanf dient auch dann gewerblichen Zwecken, wenn beim Endabnehmer kein gewerblicher Zweck vorliegt. Ein Vorsatz bezogen auf die Betäubungsmiteleigenschaft von Hanftee liegt dann nicht vor, wenn der Handelnde davon ausgeht, dass die Erzielung eines Rauschzustands ausgeschlossen ist. Es kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht. BGH, Urt. v. 24. 3. 2021 - 6 StR 240/20
Schlagworte
RECHT
CANNABIS
RECHTSPRECHUNG
AUFNAHME
GUTACHTEN
NORM
PFLANZE
PROBLEM
VORSCHRIFTEN
OFFENLEGUNG
BUNDESREGIERUNG
TEE
HANDEL
PFLANZEN
TETRAHYDROCANNABINOL
LITERATUR