CareLit Fachartikel

Strafbarkeit des Verkaufs von berauschendem Nutzhanftee (Hanfbar)

N.N. · Lebensmittel und Recht · 2021 · Heft 6 · S. 493 bis 498

Dokument
228414
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 6 / 2021
Jahrgang 2021
Seiten
493 bis 498
Erschienen: 2021-11-30 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG Anl. 1 Der Vertrieb von Hanftee kann als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar sein. Der Verkehr mit Nutzhanf dient auch dann gewerblichen Zwecken, wenn beim Endabnehmer kein gewerblicher Zweck vorliegt. Ein Vorsatz bezogen auf die Betäubungsmiteleigenschaft von Hanftee liegt dann nicht vor, wenn der Handelnde davon ausgeht, dass die Erzielung eines Rauschzustands ausgeschlossen ist. Es kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht. BGH, Urt. v. 24. 3. 2021 - 6 StR 240/20

Schlagworte

RECHT CANNABIS RECHTSPRECHUNG AUFNAHME GUTACHTEN NORM PFLANZE PROBLEM VORSCHRIFTEN OFFENLEGUNG BUNDESREGIERUNG TEE HANDEL PFLANZEN TETRAHYDROCANNABINOL LITERATUR