Das neue Ehegattenvertretungsrecht
Dr. Kraemer, J. · BtPrax · 2021 · Heft 6 · S. 208 bis 211
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Allgemein wird angenommen, dass Eheoder Lebenspartner in gesundheitlichen Krisensituationen – wie etwa nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt – automatisch vertretungsbefugt sind und über den Umfang der medizinischen Versorgung ihrer Ehepartner entscheiden dürfen. Allerdings ist dies ein Irrglaube! Das deutsche Recht kennt bisher bloß eine Vertretungsbefugnis von Ehegatten für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Ohne Vorsorgevollmacht stehen Eheoder Lebenspartner daher kaum besser da als unbeteiligte Dritte. Lediglich bei der Bestellung eines rechtlichen Betreuers besitzen sie einen gewissen V…