CareLit Fachartikel
Veränderung einer zunächst einfachen zur (genehmigungsbedürftigen) besonderen Heilbehandlung (§§ 35f UBG)
Haberl, A. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht · 2022 · Heft 2 · S. 50 bis 52
Dokument
233406
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unterbringungsgesetz. § 35 Abs. 1 UbG setzt ganz allgemein und somit für einfache und besondere Heilbehandlungen fest, dass der Kranke nur nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft behandelt werden darf. Eine zunächst noch in Erwartung einer einfachen Heilbehandlung begonnene Therapie ist ab dem Moment, in dem sich deren Nebenwirkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung gesteigert haben, als besondere Heilbehandlung zu beurteilen und daher vom Unterbringungsgericht zu genehmigen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 UbG).
Schlagworte
NEBENWIRKUNGEN
THERAPIE
WISSENSCHAFT
ENTSCHEIDUNG
KRANKE
GERICHT
NEUROLEPTIKA
DOSIERUNG
GESETZ
NAMEN
GESUNDHEIT
HYPONATRIÄMIE
LITHIUM
PERSÖNLICHKEIT
RISIKO
ÄRZTE