CareLit Fachartikel

Veränderung einer zunächst einfachen zur (genehmigungsbedürftigen) besonderen Heilbehandlung (§§ 35f UBG)

Haberl, A. · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht · 2022 · Heft 2 · S. 50 bis 52

Dokument
233406
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht
Autor:innen
Haberl, A.
Ausgabe
Heft 2 / 2022
Jahrgang 7
Seiten
50 bis 52
Erschienen: 2022-05-19 00:00:00
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Unterbringungsgesetz. § 35 Abs. 1 UbG setzt ganz allgemein und somit für einfache und besondere Heilbehandlungen fest, dass der Kranke nur nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft behandelt werden darf. Eine zunächst noch in Erwartung einer einfachen Heilbehandlung begonnene Therapie ist ab dem Moment, in dem sich deren Nebenwirkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung gesteigert haben, als besondere Heilbehandlung zu beurteilen und daher vom Unterbringungsgericht zu genehmigen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 UbG).

Schlagworte

NEBENWIRKUNGEN THERAPIE WISSENSCHAFT ENTSCHEIDUNG KRANKE GERICHT NEUROLEPTIKA DOSIERUNG GESETZ NAMEN GESUNDHEIT HYPONATRIÄMIE LITHIUM PERSÖNLICHKEIT RISIKO ÄRZTE