Rechtsticker
Weimer, T. · Im OP · 2018 · Heft 1 · S. 5 bis 5
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aufgrund eines groben Behandlungsfehlers wurde ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro zugesprochen. Die Ärzte des verklagten Krankenhauses versäumten es, den Patienten als Hochrisikopatienten einzustufen und Präventionsmaßnahmen nach dem Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ anzuordnen. Der Patient erlitt am Gesäß Dekubiti bis 4. Grades und weitere an beiden Fersen, an denen er bis zu seinem Tod über circa vier Wochen gelitten hatte. Im Fall schätzte die Pflege das Dekubitusrisiko als gering ein, und eine ärztliche Einschätzung des Risikos erfolgte nicht. Es wurden keine für einen Risikopatienten notwe…